MERKLE 0 % - FINANZIERUNG
bis zu 36 Monate zinsfrei bezahlen ohne Einschaltung einer Bank*

Hallo liebe Kunden,

nachdem es gerade in der aktuell besonders herausfordernden Zeit wichtig ist, finanziell keine Engpässe zu haben, sind wir an Ihrer Seite und finanzieren den Kauf eines Gerätes je nach Kaufpreishöhe
bis zu 36 Monate zinsfrei. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein Neugerät, eine Vorführanlage oder um eine Gebrauchtanlage handelt. Es wird dazu keine Leasing-Gesellschaft und auch keine Bank eingeschaltet. Wir finanzieren Ihren Ratenkauf aus Eigenmitteln.

Sie sagen uns, welche Anlage für Sie in Frage kommt, wir prüfen Ihre Bonität und bestätigen dann Ihren Auftrag. Da es sich hierbei um einen Ratenkauf handelt, wenn auch ohne Zins, geht das Eigentum erst nach Bezahlung der letzten Rate automatisch auf Sie über.

Sollte es Ihnen möglich sein, die gekaufte Anlage schon früher komplett zu bezahlen, ist dies kein Problem, auch das ist möglich.

Im Preis enthalten ist nicht nur eine 0 % - Finanzierung, sondern auch noch eine Garantie bei jeder Gebrauchtanlage. Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie ebenfalls kostenfrei noch eine gründliche Einweisung in einer unserer Niederlassungen in München, Landshut oder Rosenheim.

Hier finden Sie unsere aktuellen Finanzierungsbedingungen →

Haben Sie noch Fragen zu unserer Merkle-Finanzierung?

Dann rufen Sie doch einfach bei uns an:


MERKLE München
Anton-Böck-Str. 31
81249 München


Ansprechpartner:
Siegfried Awissus
Tel. 089/89 7717 - 45
siegfried.awissus (at) merkle-muenchen.de

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MERKLE Landshut
Meisenstraße 11a
84030 Ergolding


Ansprechpartner:
Heinz Rabinowitsch
Tel. 0871/933 17 - 19
heinz.rabinowitsch (at) merkle-landshut.de

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MERKLE Rosenheim
Weidestraße 5A
83024 Rosenheim


Ansprechpartner:
Ralf Neubauer
Tel. 08031/2554 - 12
ralf.neubauer (at) merkle-rosenheim.de

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*Bonität vorausgesetzt

Allgemeine Miet- und Finanzierungsbedingungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Mietvertrages sind bewegliche Gebrauchsgegenstände. Die Vermieterin schuldet nicht die Neuwertigkeit derselben, gewährleistet jedoch die volle Funktionstauglichkeit entsprechend den Gerätevorgaben des Herstellers zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Übergabe von der Ordnungsgemäßheit und Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes zu überzeugen. Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag bestätigt er den Erhalt des Mietgegenstandes in funktionsfähigem und sauberem Zustand. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand im gleichen Zustand zurückzugeben.

§ 2 Mietzins

Die Höhe des Mietzinses bemisst sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Tagen der Nutzungsüberlassung. Die Tage der Überlassung und Rückgabe der Mietsache werden dabei als volle Tage gerechnet. Ist ein Mietzins ausdrücklich nicht vereinbart, so gilt der Mietzins als vereinbart, der sich nach den Mietpreislisten der Vermieterin, die in deren Geschäftsräumen aushängen/aufliegen, ergibt. Ist der Mietgegenstand dort nicht ausdrücklich aufgeführt, so ist der Mietpreis für den am ehesten vergleichbaren Mietgegenstand verbindlich. Ansonsten ist die Vermieterin berechtigt, einen nach den ortsüblichen Gegebenheiten angemessenen Mietzins zu verlangen. Dieser kann einseitig von der Vermieterin bestimmt werden. Der Mieter ist jedoch berechtigt, die Orts- und Branchenüblichkeit dieses Mietzinses gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Mietzins für eine fest vereinbarte Miete ist vom Mieter im Voraus zu bezahlen. Ansonsten ist die Vermieterin berechtigt, in angemessener Höhe Vorauszahlung vor Übergabe des Mietgegenstandes zu verlangen.

§ 3 Kaution

Daneben ist die Vermieterin berechtigt, vom Mieter die Stellung einer Kaution zu verlangen, deren Höhe begrenzt ist auf maximal den Wert des Mietgegenstandes. Diese Kaution wird nicht verzinst und kann auf den Geschäftskonten der Vermieterin verwaltet werden. Die Kaution dient als Sicherheit für sämtliche Ansprüche der Vermieterin, welche sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben. Sind solche Ansprüche der Vermieterin gegeben, so ist diese jederzeit berechtigt, die geleistete Kaution zu deren Deckung zu verwenden. Die Vermieterin ist hierzu aber nicht verpflichtet und kann unbeschadet der Kaution, solange diese nicht zur Rückzahlung fällig ist, ihre Ansprüche geltend machen und zusätzlich auf dem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaution bestehen. Die Kautionsrückzahlung wird erst fällig, wenn die Vermieterin den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes sowie das Bestehen etwaiger sonstiger vertraglicher Ansprüche vollständig überprüfen konnte und feststeht, dass keine weiteren Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes ist diese Überprüfung seitens der Vermieterin innerhalb von 3 Wochen vorzunehmen.

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Mietgegenstandes. Sie endet bei einer bestimmten, vereinbarten Vertragsdauer mit Ablauf derselben. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so endet das Mietverhältnis durch Kündigung. Eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen ist einzuhalten. Der Kündigung steht es gleich, wenn die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand in den Besitz der Vermieterin zurückgelangt, doch ist auch dann die Mietzahlung bis zum Vertragsende geschuldet. Erfolgt trotz fest vereinbarter Mietdauer die Rückgabe der Mietsache nicht fristgerecht, so verlängert sich die Mietdauer auf unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung des Mieters zur Weiterzahlung der vereinbarten Miete entfällt in diesem Fall nur, wenn die fehlende Rückgabe des Mietgegenstandes von der Vermieterin zu vertreten ist, ab dem 4. Tag danach.

§ 5 Mietanpassung

Die Vermieterin garantiert die vereinbarte Mietzinshöhe verbindlich für eine Zeitdauer von 2 Monaten nach Vertragsabschluss. Hat die Vermieterin während dieses Zeitraumes die nach ihrer Mietpreisliste geforderten Mietzinsen erhöht oder tut sie dies nach Ablauf des genannten Zeitraumes, so ist sie berechtigt, durch einseitige Erklärung die für den vorliegenden Vertrag geltende Miethöhe entsprechend anzupassen. Diese Erhöhung wird mit dem vierten Tag, der auf den Zugang einer entsprechenden Erklärung der Vermieterin folgt, wirksam.

§ 6 Eigentumsrecht und Nutzung

Der Mietgegenstand ist und bleibt Eigentum der Vermieterin auch dann, wenn der Mieter diesen vertragswidrig anderen Personen überlässt oder an vertraglich nicht vereinbarte Orte verbringt. Der Mieter darf die Mietsache nur für eigene Zwecke und an dem vertraglich genannten Ort benutzen. An einen anderen Ort darf er die Mietsache nur verbringen, wenn er die Vermieterin vorher informiert und deren Zustimmung eingeholt hat. Der Mieter darf die Mietsache nur entweder selbst benutzen oder durch für ihn tätige, ausreichend fachkundige Personen benutzen lassen. Eine Überlassung oder Untervermietung an dritte Personen ist nicht zulässig.

§ 7 Gebrauch der Mietsache

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zu den Zwecken zu benutzen, zu denen sie nach ihrer Beschaffenheit und technischen Geeignetheit üblicherweise gebraucht wird. Nur dieses mit dem üblichen Gebrauch verbundene Maß an Abnutzung ist durch den Mietzins abgegolten. Beabsichtigt der Mieter, den Mietgegenstand in einer über das normale Maß hinausgehenden außergewöhnlichen Weise zu nutzen, so hat er vorher die Vermieterin zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Gebrauchsmöglichkeiten und technischen Eignungen des Mietgegenstandes vorher bei der Vermieterin ausreichend zu informieren und in Zweifelsfällen bei der Vermieterin nachzufragen. Während der Dauer seines Besitzes hat der Mieter die Mietsache pfleglich und sachgemäß zu behandeln, im erforderlichen Umfange zu warten und sauber zu halten. Hierfür und für im laufenden Betrieb verbrauchte Verschleißteile trägt der Mieter die Kosten zusätzlich zur Miete.

§ 8 Gewährleistung / Haftung

Die Vermieterin haftet dafür, dass der Mietgegenstand bei Übergabe in ordnungsgemäßem und für den vertraglichen Zweck geeigneten, technisch einwandfreiem Zustand ist. Sie ist vom Mieter in eben solchen Zustand an die Vermieterin zurückzugeben. Sollte sich während der Mietdauer der Zustand der Mietsache über das normale Maß an Abnutzung hinaus verschlechtern, diese unbrauchbar oder für den vertraglichen Zweck untauglich werden, so hat der Mieter den entstandenen Schaden der Vermieterin zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn die Mietsache durch Dritte beschädigt wird. Die Haftung des Mieters ist unabhängig von einem Verschulden, da der Mieter die Mietsache außerhalb des Einflussbereiches der Vermieterin in seinem Besitz hat und seiner Sphäre für eine ordnungsgemäße und sichere Verwahrung, gegebenenfalls auch Versicherung sorgen muss. Demgemäß haftet der Mieter gegenüber der Vermieterin neben Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß auch für zufälligen Untergang oder Abhandenkommen der Mietsache, auch bei höherer Gewalt. In diesen Fällen hat der Mieter der Vermieterin den Schaden am Mietgegenstand ebenso wie den Ausfallfolgeschaden verschuldensunabhängig zu erstatten. Die Haftung des Mieters nach den beiden vorstehenden Absätzen ist ausgeschlossen, wenn der Umstand oder das Ereignis, welche die Haftung begründen, von der Vermieterin zu vertreten sind oder die Mietsache im Zuge des normalen Verschleißes unbrauchbar wird. Der Beweis hierfür obliegt dem Mieter, da sich der Mietgegenstand im relevanten Zeitpunkt in seiner Sphäre befunden hat. Im letztgenannten Fall kann der Mieter nach seiner Wahl von der Vermieterin verlangen, dass ihm ein vertragsgemäßer Mietgegenstand ersatzweise zur Verfügung gestellt wird. Schlägt dies fehl oder wird von der Vermieterin abgelehnt, so kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten. Für den Zeitraum, während dem insoweit dem Mieter eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht möglich ist, schuldet dieser keine Miete. Darüber hinaus und generell sind Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin ausgeschlossen, soweit diese nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen, bei sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen. Ansonsten haftet die Vermieterin jedoch nicht für Schäden aller Art, welche mittelbar oder unmittelbar dem Mieter oder dritten Personen durch die Mietsache oder deren Benutzung entstehen, solange diese in der ausschließlichen Sphäre des Mieters sich befindet. Die Haftung hierfür obliegt während des Zeitraumes, in welchem die Vermieterin nicht im Besitz der Mietsache ist, dem Mieter, welcher die Vermieterin gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen hat.

§ 9 Aufrechnung

Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen vertraglichen Forderungen der Vermieterin nur aufrechnen mit einer Gegenforderung oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietgegenstand selbst wird ausgeschlossen.

§ 10 Mietminderung

Der Mieter ist zur Minderung des Mietzinses, sei es teilweise oder ganz, nur dann berechtigt, wenn er seine Absicht und die hierfür gegebene Begründung der Vermieterin vorher schriftlich mitgeteilt hat. Ebenso wie bei der Kündigung, welche ebenfalls schriftlich erfolgen muss, kommt es für die Wirksamkeit der Erklärung auf das Datum des Zuganges bei der Vermieterin an.

§ 11 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

Die Vermieterin kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter die Bestimmungen dieses Vertrages gravierend verletzt, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung oder nicht vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache, Überlassung an Dritte oder Entfernung der Mietsache vom vereinbarten Benutzungsort ohne Zustimmung der Vermieterin. In diesem Fall, wie auch wenn der Mieter die Mietsache vor Vertragsablauf aus Gründen zurückgibt, welche die Vermieterin nicht zu vertreten hat, haftet der Mieter auf den Mietzins bis zum Datum des ordnungsgemäßen Vertragsablaufes, sofern nicht die Vermieterin den Mietgegenstand in dieser Zeit anderweitig vermieten kann. In diesen Fällen hat der Mieter der Vermieterin zusätzlich Schadensersatz zu leisten für den Tätigkeitsaufwand zu den üblichen Geschäftssätzen der Klägerin sowie für zusätzlich anfallende Kosten.

§ 12 Rückgabe der Mietsache

Die Rückgabe der Mietsache ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ebenso wie die Abholung derselben am Geschäftssitz der Vermieterin zu deren üblichen Bürozeiten geschuldet. Sie stellt also eine Bringschuld des Mieters dar. Die Rückgabe der Mietsache hat in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erfolgen. Ist ein solcher nicht gegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, ohne dass es einer Aufforderung oder Fristsetzung gegenüber dem Mieter bedarf, Säuberung und Reparatur, letzteres soweit vertraglich geschuldet, auf Kosten des Mieters vorzunehmen. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht vertragsgemäß bei Beendigung des Mietverhältnisses, so ist die Vermieterin berechtigt, auch ohne Zustimmung des Mieters den Mietgegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Sie kann zu diesem Zweck ohne vorherige Ankündigung die Abholung des Mietgegenstandes beim Mieter vornehmen, der die hier für anfallenden üblichen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten etc.) zu tragen hat.

Zu diesem Zweck ermächtigt der Mieter die Vermieterin bereits jetzt unwiderruflich, alle zur Rückholung des Mietgegenstandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch seine Geschäftsräume zu betreten, notfalls auch in seiner Abwesenheit und sich mit fachkundiger Hilfe zwangsweise Zugang zu denselben zu verschaffen. Alternativ oder nach dem Fehlschlagen eines Abholungsversuches kann die Vermieterin den Mieter schriftlich unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung auffordern, die Mietsache zurückzugeben, verbunden mit der Erklärung, dass nach Fristablauf die Rücknahme verweigert und stattdessen Schadensersatz verlangt wird. Hat der Mieter die Mietsache innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zurückgegeben, so kann die Vermieterin durch weitere schriftliche Erklärung die Rücknahme der Mietsache ablehnen und Schadensersatz in Höhe des Netto-Verkaufswertes der Mietsache fordern. In diesem Falle schuldet der Mieter Fortzahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt des Zuganges dieser Erklärung, darüber hinaus Schadensersatz in Höhe des Netto-Verkaufswertes, den der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter hatte. Darüber hinaus schuldet der Mieter die Erstattung der Kosten, welche für den zusätzlichen Tätigkeitsaufwand sowie Kosten der Vermieterin in diesem Zusammenhange angefallen sind, des Weiteren die Fortzahlung der Miete als Nutzungsentschädigung für den erforderlichen Zeitraum der Ersatzbeschaffung. In gleicher Weise schuldet der Mieter Schadensersatz, falls er der Vermieterin bei Untergang oder irreparabler Beschädigung der Mietsache haftet, ab dem Zeitpunkt, in dem entsprechende schriftliche Mitteilung der Vermieterin zugeht. Auch in diesem Falle schuldet der Mieter also Netto-Wertersatz, Erstattung von Kosten und Tätigkeitsaufwand sowie Nutzungsausfallentschädigung in der Höhe der vereinbarten Miete für einen angemessenen Ersatzbeschaffungszeitraum.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

§ 14 Datenschutz

Der Mieter erteilt dem Vermieter die Erlaubnis, seine Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, jedoch nur in dem Ausmaß, wie es zur Erfüllung dieses Vertrages notwendig ist. Der Vermieter versichert, diese Daten an keinen Dritten weiterzugeben.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmungen dieser Vertragsvereinbarungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder Lücken aufweisen, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderungen der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die rechtsunwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden, mit denen das Schriftformerfordernis abbedungen wird. Dasselbe gilt für Vertragsänderungen.

§ 16 – Besonderheiten

Alle obigen Vereinbarungen gelten auch für Geräte und Anlagen, die auf Finanzierungs- bzw. Ratenkauf-Basis geliefert wurden.

Stand = 1. Mai 2020

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